Die Vereinssatzung des Bewährungshilfe Südostbayern e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen “Bewährungshilfe Südostbayern e. V.”
2. Sitz des Vereins ist Landshut.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Landgericht Landshut eingetragen.
4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschliesslich den gemeinnützigen Zweck, in den Landgerichtsbezirken Landshut, Passau, Deggendorf und Traunstein, Personen, die gegen die Rechtsordnung verstoßen haben, durch geeignete Hilfe und Betreuung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Dies soll erreicht werden durch geeignete Massnahmen, insbesondere durch
a) Aufbringung und Weiterleitung von Geldmitteln und Sachwerten an Personen und Einrichtungen,
b) Unterstützung der Bewährungshilfe in den Landgerichtsbezirken Landshut, Passau, Deggendorf und Traunstein durch Bereitstellung von Geldmitteln und Sachwerten,
c) Schaffung und Erhaltung eigener Einrichtungen,
d) Förderung der fachlichen Weiterbildung der an diesem Ziel arbeitenden Personen,
e) Werbung für den Gedanken der Resozialisierung in der Öffentlichkeit,
f) Gewinnung und Förderung von geeigneten Personen zur Mitarbeit.
Zur Erfüllung dieses Zweckes kann sich der Verein auch anderen Organisationen und Einrichtungen anschließen und diesen Beiträge oder Zuwendungen gewähren. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig.
2.Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung Abschnitt “steuerbegünstigte Zwecke”. Alle Mittel des Vereins sind an diese gemeinnützige Zwecke gebunden.
3. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch gerichtliche Geldbußen und freiwillige Zuwendungen (Spenden).
2. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgt,
c) durch den Ausschluss bei vorliegen eines triftigen Grundes.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Ihre Aufgaben sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands.
b) Wahl des Vorstands alle drei Jahre.
c) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
d) Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten.
2. Weitere Aufgaben können der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zugewiesen werden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn zwei Mitglieder des Vorstands oder mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.
4. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Vereins, der auch in der Versammlung den Vorsitz führt. Die Einberufung muss schriftlich oder per E-mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Personen. Zu einer Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Kassenwart, sowie bis zu drei Beisitzern. Ein Beisitzer kann nur dann in den Vorstand gewählt werden, wenn ein Landgerichtsbezirk nicht bereits in der Funktion als 1. und 2. Vorsitzender, als Schriftführer oder als 1. und 2. Kassenwart vertreten ist. Der 2. Vorsitzende ist Geschäftsführer. Der Vorstand wird für drei Geschäftsjahre gewählt. Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung kann nur aus triftigen Gründen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind.
2. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
3. Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht nach § 7 der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand darf insoweit rechtliche Verpflichtungen eingehen, als Mittel zu deren Durchführung vorhanden sind.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Neuwahl ein Ersatzmitglied.
5. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist allein vertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind je zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Die Vertretung durch die übrigen Vorstandsmitglieder ist nur zulässig bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen an den Bayerischen Landesverband für Gefangenenfürsorge e.V., Prielmayerstr. 7, Justizpalast am Karlstor, 80097 München zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Satzung geändert am: 04. April 2008
Optimiert für Bildschirmauflösung 1024 x 768 Bildpunkte